Aus dem Umstand, dass die Gutachterin die ihr gestellte Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, was auch eine rechtliche Würdigung beinhaltet, beantwortet hat (VO 5.6 act. 368 f.; Berufungsbegründung Ziff. 1.11), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Obergericht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht an das Gutachten gebunden ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1) und gestützt auf die überzeugende gutachterliche Feststellung, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ebenfalls zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Täuschungen voll schuldfähig war.