Was die reduzierte Steuerungsfähigkeit und leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit von 2007 bis Anfang 2010 betrifft, begründet die Gutachterin anhand der Krankheitsaktivität nachvollziehbar, weshalb sie ab Mitte 2010 nicht mehr von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und damit verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Auch in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit erweist sich das Gutachten damit als schlüssig und nachvollziehbar, womit die Erstellung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist.