/ Anfang 2018 angedauert habe. Bei geringer bis fehlender Krankheitsaktivität ab Mitte 2010 könne nicht von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und damit nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden (VO 5.6 act. 359 ff.). Es ist damit nicht zutreffend, dass eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bestanden habe. Was die reduzierte Steuerungsfähigkeit und leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit von 2007 bis Anfang 2010 betrifft, begründet die Gutachterin anhand der Krankheitsaktivität nachvollziehbar, weshalb sie ab Mitte 2010 nicht mehr von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und damit verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist.