Es sei nicht hinreichend, sich auf einzelne Momente oder Bilder zu stützen. Dass der Beschuldigte auf Bildern zu sehen sei, ersetze die Analyse der Zeitdauer als Ganzes nicht (Berufungsbegründung Ziff. 1.12 f.). Die Gutachterin nahm die Beurteilung der Schuldfähigkeit anhand der Krankheitsaktivität vor. Sie stützte sich dabei nicht auf einzelne Momente oder Bilder, sondern nahm – wie vom Beschuldigten verlangt – eine Analyse über den gesamten Zeitraum von 2007 bis 2018 vor. Insgesamt kam sie für den Zeitraum von 2007 bis Anfang 2010 zum Schluss, es sei von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.