Im Hinblick auf die Vorbringen, es sei keine für die Beantwortung der Gutachtensfragen genügend verwendbare Kommunikation zustande gekommen und kein Dolmetscher im Einsatz gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 1.15) sowie seine Erlebnisse im Krieg seien ungewichtet geblieben (Berufungsbegründung Ziff. 1.9), kann auf das in E. 3.5.3 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte rügt zudem, es würden Nachweise dafür fehlen, warum und ab wann die zunächst anerkannte Schuldunfähigkeit verloren gegangen sei. Es sei nicht hinreichend, sich auf einzelne Momente oder Bilder zu stützen.