3.10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei (VO 5.6 act. 368). Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die Vorbringen, es sei keine für die Beantwortung der Gutachtensfragen genügend verwendbare Kommunikation zustande gekommen und kein Dolmetscher im Einsatz gewesen (Berufungsbegründung Ziff.