1.6) – der Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht bewusst war. In Anbetracht der Tätigkeiten, zu denen der Beschuldigte fähig war, namentlich dem Abschliessen einer Motorfahrzeugversicherung und eines Kaufvertrags für ein Auto (VO 5.11 act. 352 ff.) sowie dem Verfassen von Rechtsschriften an das Versicherungsgericht, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Lebensversicherung zu erhalten (VO 5.6 act. 68 ff., 83 f.), erscheint auch sein Vorbringen, er habe bei Formularen nicht erkennen können, worum es im Gesamtzusammenhang und bei einzelnen Fragen gehe (Berufungsbegründung Ziff. 8.2), nicht glaubhaft.