aus, es sei ihm in den letzten zwei bis drei Jahren besser gegangen, und er habe das Gefühl gehabt, arbeiten zu können (VO 4 act. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand nach seiner Einschätzung um 20 bis 30 % verbessert haben könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Aufgrund dieser Aussagen sowie der aktenkundigen Alltags-, Reise- und Arbeitstätigkeiten des Beschuldigten (siehe E. 3.5.2), kann ausgeschlossen werden, dass er sich – wie er vorbringt (Berufungsbegründung Ziff. 1.6) – der Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht bewusst war.