3.9. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die SVA Aargau bewusst und gewollt über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat, um die SVA Aargau in einen Irrtum über seine Erwerbsfähigkeit zu versetzen und dadurch weiterhin Invalidenleistungen zu erhalten. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass ihm aufgrund der Wiedererlangung seiner Erwerbsfähigkeit keine Leistungen mehr zugestanden hätten und folglich mit der Absicht, sich und seine Familie unrechtmässig zu bereichern.