Davor wurden die IV-Leistungen bis Ende Mai 2013 durch die Ausgleichskasse R. ausgerichtet (VO. 5.6 act. 28 f.), gegenüber der keine aktive Täuschung durch den Beschuldigten ersichtlich ist. Für die Meldepflichtverletzung gegenüber der Ausgleichskasse R. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 kann der Beschuldigte nicht nach Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG verurteilt werden, da für dieses Delikt die Verjährung eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 1. Januar 2013). Auch eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art.