Der Beschuldigte hat die handelnden Organe der SVA Aargau damit arglistig in ihrem seit Mitte 2010 bestehenden Irrtum über seine Anspruchsberechtigung bestärkt. Aus diesem Grund bezahlte die SVA Aargau dem Beschuldigten ab dem 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 monatlich eine ganze IV-Rente und seiner Ehefrau drei ganze Kinderrenten aus (VO 5.6 act. 30), obwohl ihnen diese Leistungen nicht zugestanden hätten. Bei einer IV-Rente von Fr. 1'505.00 und drei Kinderrenten von je Fr. 602.00 monatlich vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 und einer IV-Rente von Fr. 1'512.00 und drei Kinderrenten von je Fr. 605.00 monatlich vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2017 (VO 5.5 act.