3.8. Aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten gingen die handelnden Organe der SVA Aargau im Rahmen der Rentenrevisionen 2013 und 2015 jeweils irrtümlich davon aus, der Beschuldigte sei weiterhin erwerbsunfähig und folglich zum Bezug von Invalidenleistungen berechtigt (vgl. VO 5.4 act. 198). Der Beschuldigte hat die handelnden Organe der SVA Aargau damit arglistig in ihrem seit Mitte 2010 bestehenden Irrtum über seine Anspruchsberechtigung bestärkt.