Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden – wie dies bei einer schizoaffektiven Störung der Fall ist – sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3 mit