3.7. Die Täuschungen des Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig. Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden – wie dies bei einer schizoaffektiven Störung der Fall ist – sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist.