Angaben zu seinem Gesundheitszustand anlässlich der Begutachtung nicht auf eine Belastungsreaktion, sondern auf eine gezielte Simulation oder zumindest Aggravation von Krankheitssymptomen zurückzuführen sind. Der Beschuldigte hat die SVA Aargau damit im Rahmen der Rentenrevision 2015 durch wahrheitswidrige Angaben im Fragebogen vom 17. Mai 2015 sowie durch Simulation oder Aggravation von Krankheitssymptomen anlässlich der Begutachtung vom 14. Dezember 2015 durch Dr. F. als Abklärungsperson der SVA Aargau getäuscht.