213 f.] beurteilt werde. Die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Exploration würden nicht mit seinen Aktivitäten und seiner Befindlichkeit, die auf den 63 Bildern im Jahr 2015 abgebildet sei, in Einklang gebracht werden können. Es sei eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte Krankheitssymptome im Rahmen der Begutachtung aggravierte bzw. simulierte (VO 5.6 act. 363). Auch Dr. F. ging, nachdem er Einsicht in die Observationsergebnisse der O. GmbH erhalten hatte, von einer gezielten Simulation des Beschuldigten aus (VO 5.4 act. 366). Insgesamt ist damit erstellt, dass das psychotische Verhalten des Beschuldigten und seine - 21 -