Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 könne zum Zeitpunkt des Gutachtenstermins bei Dr. F. vom 14. Dezember 2015 keine starke Krankheitsaktivität beim Beschuldigten festgestellt werden, obschon er bei der Exploration ein inadäquates, ja gar bizarres Verhalten gezeigt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne lediglich von einer kurzen Belastungsreaktion im Rahmen der Exploration ausgegangen werden, die aber keinen Krankheitswert besitze, insbesondere dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit den Bildern unmittelbar vor und nach dem Begutachtungstermin [VO 6 act. 213 f.] beurteilt werde.