Gestützt auf diese Informationen diagnostizierte Dr. F. eine paranoide Schizophrenie. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschuldigten habe sich im Laufe der Jahre eher verschlechtert. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei der Beschuldigte sowohl für seinen ursprünglichen Beruf als Maurer als auch für allfällige Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (VO 5.4 act. 260 ff.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.