Da der Fragebogen sich an den Beschuldigten richtete und Angaben zu seinem inneren psychischen Zustand erforderte, ist davon auszugehen, dass E. den Fragebogen nach seiner Anweisung ausgefüllt hat. E. hat gewusst, dass ihr Vater Auto fährt und im Zeitraum von 2010 bis 2016 gearbeitet hat (VO 4 act. 71, 74), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den Fragebogen des Beschuldigten ohne sein Zutun selbständig wahrheitswidrig ausgefüllt und an die SVA Aargau gesendet hat.