Er habe seit der Rentenzusprache nicht Auto, Motorrad, Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können. Er könne sich nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein, weil er nicht in einem Arbeitszustand sei. Tagsüber und nachts sei er auf persönliche Überwachung angewiesen (VO 5.4 act. 206 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe den Fragebogen zusammen mit seiner Tochter E. ausgefüllt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Da der Fragebogen sich an den Beschuldigten richtete und Angaben zu seinem inneren psychischen Zustand erforderte, ist davon auszugehen, dass E. den Fragebogen nach seiner Anweisung ausgefüllt hat.