Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs wurde der Beschuldigte im Februar 2013 von der SVA Aargau aufgefordert, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. Obwohl er seit Mitte 2010 keine hohe Krankheitsaktivität mehr aufwies und wieder voll erwerbsfähig war (vgl. E. 3.5), hat er am 12. Februar 2013 im Fragebogen zuhanden der SVA Aargau angegeben, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (VO 5.4 act. 161 f.). Dadurch hat der Beschuldigte die SVA Aargau im Rahmen der Rentenrevision 2013 über seinen Gesundheitszustand getäuscht.