Da sich das Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig erweist und keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte ab Mitte 2010 bis Ende 2017 voll erwerbsfähig gewesen ist, erweist sich die beantragte Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens als nicht notwendig. Auf die Anhörung der Ehefrau des Beschuldigten sowie von - 19 - Wm C. der Kantonspolizei Aargau kann unter diesen Umständen ebenfalls verzichtet werden. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten sind demnach abzuweisen.