Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens spricht entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht, dass ältere, dem Gutachten widersprechende Befunde und Gutachten vorliegen (Berufungsbegründung Ziff. 2). Einerseits ist es möglich, dass der Beschuldigte auch Dr. I. über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Andererseits hat die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. I. nicht «state of the art» behandelt habe und weshalb sie zu einem anderen Schluss als demjenigen in den Berichten von Dr. I. vom 8. März 2013, vom 12. Juni 2015 und vom 6. Februar 2017 gekommen ist (VO 5.6 act. 346, 351, 353, 356; GA act. 147 f.).