Er hat an acht der insgesamt elf Observationstagen mehrheitlich ganztägig auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er ist jeweils alleine mit dem Auto von seinem Wohnort zu den Baustellen gefahren und hat dort selbständig oder mit anderen Bauarbeitern verschiedene Arbeiten, insbesondere Maurerarbeiten, ausgeführt (VO 5.4 act. 290 ff.). Von einer nur vereinzelten, beaufsichtigten und nicht nutzbringenden Tätigkeit kann keine Rede sein.