Soweit der Beschuldigte im Hinblick auf die in das Gutachten eingeflossene Observation der O. GmbH vorbringt, man habe ihn vereinzelt auf die Baustelle seines Bruders mitgenommen, um ihn beruhigen und beaufsichtigen zu können, ohne dass er dort einen Nutzen erbracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 4), ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Aus den Observationsergebnissen ist eine normale, regelmässige Arbeitstätigkeit des Beschuldigten ersichtlich. Er hat an acht der insgesamt elf Observationstagen mehrheitlich ganztägig auf verschiedenen Baustellen gearbeitet.