Die Symptome des Vergiftungs- und Eifersuchtswahns könne man nicht kognitiv, spontan, kurzfristig abschalten und simulieren, dass alles gut sei (GA act. 141). Dass es sich bei sämtlichen Fotos des Beschuldigten um gestellte Fotos handelt, auf denen er die Symptome einer schweren Depression und paranoiden Schizophrenie verbirgt, kann somit ausgeschlossen werden. Ein interkulturelles Gutachten, insbesondere darüber, wieweit Fotos gestellt bzw. für fotografierte Personen unvorteilhafte Bilder gelöscht werden, ist damit nicht erforderlich. Der Beweisantrag des Beschuldigten in Bezug auf die Erstellung eines interkulturellen Gutachtens ist folglich abzuweisen.