(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 8 ff.). Sodann ergibt sich aus Ziff. 2 des Gutachtens, in der die Angaben des Beschuldigten aufgeführt sind (VO 5.6 act. 317 ff.), dass zwischen dem Beschuldigten und der Gutachterin eine ausführliche Kommunikation über verschiedene Themenbereiche zustande gekommen ist. Dass der Beschuldigte die in diesem Abschnitt aufgeführten Angaben nicht gemacht haben soll oder diese auf Missverständnissen beruhen sollen, wird zudem nicht geltend gemacht. Ein diesbezüglicher Mangel ist damit zu verneinen.