Der Beschuldigte habe auch keinen Dolmetscher verlangt (GA act. 134 f.). Dass eine Kommunikation mit dem Beschuldigten ohne Dolmetscher möglich ist, zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldigte auf einige Fragen ohne Übersetzung der Frage oder direkt auf Deutsch geantwortet hat - 17 -