Der Beschuldigte bringt vor, das Gutachten sei mangelhaft, weil keine unbelastete, für die Beantwortung der Gutachtensfragen genügend verwendbare Kommunikation zwischen der Gutachterin und dem Beschuldigten zustande gekommen und kein Dolmetscher im Einsatz gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 1.15). Die Gutachterin führte dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch aus, es habe keine Kommunikationsschwierigkeiten gegeben. Der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihre Fragen ohne Übersetzung zu verstehen und zu beantworten. Sie sehe im Kontakt, ob jemand ihre Fragen verstehe oder nicht.