Die Fehlerquote wäre hoch, seine Zuverlässigkeit schlecht, sein Antrieb gehemmt und seine Konzentration nicht ausreichend gewesen. Die Fähigkeiten, die man brauche, um zu arbeiten, seien mittelgradig eingeschränkt gewesen und seine Leistung wäre unzureichend gewesen (GA act. 139 f.). In der Phase ab Mitte 2010 bis 2017 sei er hingegen aus psychiatrischer Sicht voll erwerbsfähig gewesen. Die Krankheitsaktivität sei sehr gering gewesen. Er habe die Konzentration gehabt, über mehrere Stunden zu arbeiten (GA act. 143, 149). Ab Mitte März, April 2010 hätte man den Beschuldigten wieder langsam ins Arbeitsleben einführen können (GA act. 153).