Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Gutachterin ihre Beurteilung und erläuterte nachvollziehbar, wie sie den Krankheitsverlauf und die Krankheitsaktivität anhand der Aussagen des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau, der Bilder, der Austrittsberichte und der Reisen des Beschuldigten mit dem Auto herausgearbeitet habe (GA act. 138 ff.). Sie ergänzte ihr Gutachten zudem im Hinblick auf die Arbeitsbzw. Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten. Sie führte aus, er sei in der Phase von 2007 bis 2010 nicht arbeitsfähig gewesen. Die Fehlerquote wäre hoch, seine Zuverlässigkeit schlecht, sein Antrieb gehemmt und seine Konzentration nicht ausreichend gewesen.