Der Beschuldigte sei auf den Bildern immer wieder in einem sozialen Kontext, in das Geschehen integriert, gepflegt, aktiv und zum Teil lächelnd abgebildet. Erst Ende 2017 sei der Beschuldigte aufgrund nachvollziehbarer Belastungen (Sistierung der IV-Rente, finanzielle Rückforderungen, finanzielle Not, Strafanzeigeerstattung) psychisch erneut erkrankt. Im - 16 - Vordergrund der Dekompensation habe eine Depression mit Antriebslosigkeit, leichter Reizbarkeit, geringer Belastbarkeit sowie Suizidgedanken gestanden (VO 5.6 act. 356).