Wahnhafte Verfolgungsideen würden anhand dieser Reaktion des Beschuldigten nicht bestätigt werden können. Zudem seien auch bei der Besprechung bei der IV-Stelle am 14. November 2016 keine depressiven Symptome und keine für Schizophrenie wegeweisenden Befunde festgestellt worden [VO 5.4 act. 282 f.] und der Beschuldigte habe bei seiner Festnahme angegeben, es gehe ihm seit 2016 gut und er habe bei fehlenden Beschwerden gearbeitet [VO 4 act. 33 ff.]. Insgesamt könne daher für das Jahr 2016 keine Krankheitsaktivität festgestellt werden (VO 5.6 act. 355 f.).