(Teilnahme an vielen Treffen) und fehlenden Anzeichen einer starren oder niedergeschlagenen Mimik auf den Bildern oder einer starren Körperhaltung bei guter sozialer Integration, emotionaler Schwingungsfähigkeit und wiederholter Interaktion mit den Menschen auf den Bildern nicht zu belegen. Auch könne ein Eifersuchts- oder Vergiftungswahn oder Ängste als Folge eines Verfolgungs- oder Beeinträchtigungswahns nicht belegt werden, da sich der Beschuldigte in unterschiedliche Situationen begebe, d.h. nicht versteckt/verschanzt in seiner Wohnung sei, und wiederholt lächelnd mit seiner Ehefrau abgebildet sei.