Für das Jahr 2016 sei anhand der 88 Bilder der Fotodokumentation und der visuellen und beschreibenden Dokumentation der O. GmbH sowie der Angaben des Beschuldigten bei der Exploration keine psychiatrische Erkrankung ableitbar. So sei er auf den Bildern immer wieder mit seiner Ehefrau und in Gruppenfotos mit unterschiedlichen Leuten, sei es an gedeckten Tischen, in Gruppenfotos stehend oder tanzend oder fahrend, am Strand, meistens lächelnd, gepflegt und adäquat gekleidet abgebildet [VO 6 act. 215 ff.]. Die Diagnose einer Depression sei bei gutem Antrieb - 15 -