Analog zum ersten Gutachtentermin könne für den zweiten Begutachtungstermin am 14. Dezember 2015 keine schwere, anhaltende psychiatrische Diagnose gestellt werden, obschon der Beschuldigte bei der Exploration ein inadäquates, ja gar bizarres Verhalten gezeigt habe. Es könne aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer kurzen Belastungsreaktion im Rahmen der Exploration ausgegangen werden, die aber keinen Krankheitswert besitze, insbesondere dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit den Bildern unmittelbar vor und nach dem Begutachtungstermin beurteilt werde. Insgesamt lasse die Krankheitsanalyse des Jahres 2015 die Diagnose einer schweren psychiatrischen Erkrankung nicht zu.