Am 13. Dezember 2015, einen Tag vor dem zweiten Begutachtungstermin, sei der Beschuldigte lächelnd mit zwei Frauen auf einem Foto abgebildet [VO 6 act. 213]. Analog zum ersten Gutachtentermin könne für den zweiten Begutachtungstermin am 14. Dezember 2015 keine schwere, anhaltende psychiatrische Diagnose gestellt werden, obschon der Beschuldigte bei der Exploration ein inadäquates, ja gar bizarres Verhalten gezeigt habe.