Drei Tage nach der Einbestellung zum Gutachtentermin sei der Beschuldigte ebenfalls in einer Gruppe integriert, in der gefeiert werde, wobei er aktiv teilnehme [VO 6 act. 212]. Diese starken psychischen Veränderungen innerhalb von sechs Tagen liessen sich nicht mit einer schweren Depression oder einer Exazerbation einer wahnhaften Symptomatik in Einklang bringen, da beide Erkrankungen gemäss Definition mindestens 14 Tage anhalten müssen. Eine Depression sei ein Zustand, der über Wochen anhalte, und eine Exazerbation einer wahnhaften Episode lasse sich nicht innert drei Tagen ausheilen.