Dieser Termin sei durch die Tochter des Beschuldigten mit der Begründung abgesagt worden, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, an einem Gutachtergespräch teilzunehmen, weil er die Einladung zur Begutachtung paranoid verarbeitet habe und völlig durcheinander sei [VO 5.4 act. 245]. Drei Tage vor dem Begutachtungstermin sei auf Bildern dokumentiert, wie der Beschuldigte tagsüber in einer harmonischen Gesellschaft von neun Menschen stehe und am gleichen Tag sei er tanzend fotografiert worden. Drei Tage nach der Einbestellung zum Gutachtentermin sei der Beschuldigte ebenfalls in einer Gruppe integriert, in der gefeiert werde, wobei er aktiv teilnehme [VO 6 act.