Tagen könne lediglich einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bzw. einer Borderlinestörung zugeordnet werden, jedoch erfülle der Beschuldigte die notwendigen Kriterien zur Stellung dieser Diagnose nicht. Am 29. Oktober 2015 sei der Beschuldigte von Dr. F. zur Begutachtung aufgeboten worden. Dieser Termin sei durch die Tochter des Beschuldigten mit der Begründung abgesagt worden, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, an einem Gutachtergespräch teilzunehmen, weil er die Einladung zur Begutachtung paranoid verarbeitet habe und völlig durcheinander sei [VO 5.4 act.