VO 5.6 act. 4], könne die Einschätzung von Dr. I. vom 12. Juni 2015, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten nicht verändert und er ihn in den letzten Sitzungen als schwer krank erlebt habe [VO 5.4 act. 216], medizinisch nicht nachvollzogen werden. 18 Tage nach dieser Einschätzung habe Dr. H. in seinem Bericht angegeben, dass der Beschuldigte psychisch adäquat gewirkt und keine psychotischen Symptome gezeigt habe [VO 5.4 act. 220]. Ein solcher Wechsel innert 18 - 14 -