Anzeichen einer Depression oder einer psychiatrischen Erkrankung seien den Bildern nicht zu entnehmen. In der Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht vom 8. Januar 2015 [VO 5.6 act. 135 ff.] würden sich dieselben guten kognitiven Fähigkeiten wie in den anderen Briefen finden. Aufgrund der guten sozialen Integration und der guten Interaktion mit seiner Ehefrau, die auf den Bildern dokumentiert seien, der gut strukturierten und durchdachten schriftlichen Beschwerde und der zwei langen Reisen, die der Beschuldigte 2015 getätigt habe [VO 5.7 act. 270, 272; VO 5.6 act.