Im Jahr 2015 sei der Beschuldigte so gut wie monatlich entweder mit seiner Frau oder in Gesellschaft von unterschiedlichen Menschen und bei unterschiedlichen Aktivitäten abgebildet, sei es an einem gedeckten Tisch, bei schönen Aussichten, bei Festen wie z.B. einer Hochzeit tanzend, rauchend, sich unterhaltend oder in Umarmungen mit unterschiedlichen Menschen [VO 6 act. 206 ff.]. Auch seine Ehefrau erscheine fast durchgehend in seiner Begleitung auf den Bildern, sodass von ehelichen Unstimmigkeiten oder einem Eifersuchtswahn auf den Bildern nichts zu erahnen sei. Anzeichen einer Depression oder einer psychiatrischen Erkrankung seien den Bildern nicht zu entnehmen.