Auf allen Bildern des Jahres 2014 sei der Beschuldigte in das Geschehen der Gesellschaft eingebunden [VO 6 act. 205]. Auch sei er lächelnd mit seiner Ehefrau zu sehen, was ein Hinweis darauf sei, dass der Eifersuchtswahn und die Befürchtung, von ihr getötet zu werden, wenn überhaupt vorhanden, nur gering gewesen seien. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2014 mit der Forderung, von der P. eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'000.00 zu erhalten [VO 5.6 act. 83 f.], seien keine Hinweise für kognitive Störungen, depressive Gedanken oder ein wahnhaftes Erleben zu finden. Es würden wiederum Reisen mit einer langen Fahrzeit unternommen [VO 5.7 act. 270, 272; VO 5.1 act.