Der Beschuldigte sei auch nicht in eine Klinik eingewiesen worden. Weiter würden die verschiedenen Schreiben des Beschuldigten an die P. und das Beschwerdeschreiben an das Versicherungsgericht [VO 5.6 act. 68 ff.] psychopathologisch keine kognitiven Defizite, keine wahnhaften Gedanken oder Hoffnungslosigkeit oder einen verminderten Antrieb als Folge einer psychiatrischen Erkrankung feststellen lassen. Die Familie beschreibe den Beschuldigten als Patriarch, der sich nichts von ihnen sagen lasse.