Im Jahr 2013 sei aufgrund einer Analyse der Tätigkeiten des Beschuldigten ein weiterer guter Antrieb und ein gutes Aktivitätsniveau feststellbar. Er habe eine Motorfahrzeugversicherung für einen Mercedes Benz abgeschlossen, in der er als Fahrzeughalter aufgeführt sei [VO 5.11 act. 352 ff.]. Zudem seien sechs lange Reisen ins Ausland dokumentiert [VO 5.7 act. 270 ff.; VO 5.1 act. 159 f., 168, 175], die auf einen guten Antrieb, eine gute Konzentration, eine gute psychomotorische Reaktionsfähigkeit und ein gutes kognitives Durchhaltevermögen hinweisen würden. Wahngeleitete Fahrmanöver seien nicht dokumentiert.