Es sei keine nennenswerte Krankheitsaktivität ersichtlich und könne lediglich von einer gut remittieren schizoaffektiven Psychose ohne Krankheitswert ausgegangen werden. Die Gutachterin führt für das Jahr 2011 zum Beispiel aus, auf den Bildern sei ersichtlich, dass der Beschuldigte mit unterschiedlichen Leuten feiere, in das Geschehen des Zusammentreffens eingebunden sowie rasiert, gut gekämmt und gut gekleidet sei [VO 6 act. 93 ff.]. Er sei wiederholt in den Kosovo [VO 5.7 act. 277; VO 5.1 act. 96 f., 108 f.] sowie in ein stark frequentiertes Einkaufscenter [VO 5.1 act. 92] gefahren, obwohl er angegeben habe, keine Gesellschaft zu tolerieren.