Die Betroffenen könnten die Konzentration und Aufmerksamkeit nicht über einen längeren Zeitraum, z.B. bei langen Fahrtstrecken aufrechterhalten. Auch wenn Familienmitglieder angeben würden, dass der Beschuldigte nur noch 500 km pro Tag gefahren sei [vgl. VO 4 act. 51], sei dies nicht mit einer Depression zu vereinbaren. Ein Eifersuchts- und Vergiftungswahn lasse sich ebenfalls nicht aus der Fotodokumentation [VO 6 act. 190 ff.] herleiten. Der Beschuldigte esse in einer Gruppe mit anderen Menschen. Eine feindlich-rivale Einstellung zu anderen Männern aufgrund eines Eifersuchtswahns könne durch die Fotodokumentation nicht bestätigt werden.