Der Beschuldigte habe zu Beginn des Jahres 2010 an einer akuten Exazerbation einer Psychose gelitten, die im Laufe der folgenden Monate rapid remittiert und am Ende des Jahres 2010 auf der Fotodokumentation und in seinem Verhalten nicht mehr ersichtlich sei. Der Beschuldigte sei 2010 an unterschiedlichen Terminen in seine Heimat gereist [VO 5.7 act. 276 f.; VO 5.1 act. 67, 70 f.]. Schizophrene würden in der Regel die wahnhaft besetzten Orte meiden, insbesondere, wenn diese mit Tötungsängsten besetzt seien. Der Beschuldigte habe wiederholt berichtet, dass er im Kosovo getötet werden sollte.