zusammenfassende Übersicht gemäss Anklageziffer 3) zu welchen Zeitpunkten der Beschuldigte Symptome aufgewiesen habe, d.h. eine hohe Krankheitsaktivität vorgelegen habe, und in welchen Phasen er symptomfrei gewesen sei, d.h. eine fehlende Krankheitsaktivität vorgelegen habe. Sie kam zum Schluss, dass zwischen 2007 und 2010 eine nennenswerte Krankheitsaktivität der schizoaffektiven Störung bestätigt werden könne. Zwischen Mitte 2010 und Ende 2017 könne hingegen keine hohe Krankheitsaktivität der schizoaffektiven Störung festgestellt werden (VO 5.6 act. 345 ff.).